Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der avasis GmbH, Karlsruhe, Deutschland

1.    Geltungsbereich

1.1.    Diese AGB gelten für sämtliche Beratungs- und IT-Dienstleistungen der avasis GmbH (nachfolgend: avasis) sowie für die Überlassung von Software.

1.2.    Für die Überlassung von Software gelten ggf. vom jeweiligen Software-Hersteller erlassene gesonderte Lizenzbestimmungen, die von diesen AGB abweichende und vorrangige Regelungen insbesondere hinsichtlich Gewährleistungs- und Nutzungsrechte sowie zur Haftung enthalten können.

1.3.    Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Kunde im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.

2.    Beratungs- und IT-Dienstleistungen

2.1.    avasis erbringt insbesondere Dienstleistungen in Bezug auf Fremd-Software wie Prozessberatung und Datenübernahmen, Installation, Einrichten, kundenspezifische Anpassungen, Schulung und Supportleistungen (nicht abschließende Aufzählung).

2.2.    Die Angebote der avasis sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn sie dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat.

2.3.    Der Auftrag des Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Ausführung der Dienstleistung erbracht werden. Verändert sich der Leistungsumfang der avasis durch technische und/oder rechtliche Änderungen, behält sich avasis Leistungs- und Preisanpassungen im entsprechenden Umfang vor.

2.4.    Bei Terminangaben handelt es sich grundsätzlich um Richtwerte und nicht um verbindliche Zusagen, es sei denn, diese sind ausdrücklich als verbindliche Termine bezeichnet. Sofern avasis auf eine Mitwirkung oder Information des Kunden wartet, durch höhere Gewalt oder andere unverschuldete Umstände an der Leistungserbringung verhindert ist, verlängern sich Ausführungsfristen entsprechend. Ziff. 15.4 gilt entsprechend.

2.5.    avasis ist berechtigt, die vertraglich vereinbarten Leistungen ganz oder teilweise von Dritten erbringen zu lassen.

3.    Pflichten und Mitwirkung des Kunden

3.1.    Der Kunde ist verpflichtet, avasis die für die Erbringung der Leistung notwendigen Informationen und Zugänge unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, insbesondere den notwendigen Netz- und Systemzugang sowie ggf. angemessene Räumlichkeiten für die Ausführung der vertraglichen Leistungen.

3.2.    Der Kunde benennt avasis einen oder mehrere Ansprechpartner, welche unentgeltlich die zur Erfüllung des Vertrages erforderlichen Auskünfte erteilen, für Fragen und weitergehende Informationen zur Verfügung stehen und befugt sind, erforderliche Entscheidungen selbst zu treffen oder unverzüglich herbeizuführen.

4.    Vorzeitige Vertragsbeendigung

4.1.    Wird das Vertragsverhältnis vorzeitig aus Gründen beendet, die avasis nicht zu vertreten hat, ist avasis berechtigt, ohne Nachweis Stornierungskosten in Höhe von 20% der vertraglich vereinbarten Nettovergütung zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer für die vertraglich vereinbarten, aber noch nicht erbrachten Arbeitsleistungen vom Kunden zu fordern. Die Ansprüche auf Vergütung der bereits erbrachten Leistungen bleiben hiervon unberührt. Sowohl der Kunde als auch avasis sind berechtigt, einen geringeren als auch höheren Schaden nachzuweisen.

4.2.    Die Regelung in Ziffer 4.1. gilt insbesondere auch bei einer Kündigung des Kunden nach § 648 BGB.

5.    Urheber- und Nutzungsrechte

5.1.    avasis behält sich die Rechte an sämtlichen von ihr erstellten Arbeits- und Leistungsergebnissen vor. Die Rechte erstrecken sich insbesondere auch auf die Software und auf sämtliche von avasis erstellen Abbildungen, Zeichnungen, Grafiken, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen. Bei Software von Drittherstellern gilt der gesonderte Lizenzvertrag des Herstellers. Eine Übergabe des Quellcodes ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich mindestens in Textform (§ 126b BGB) vereinbart ist.

5.2.    Der Kunde erhält an sämtlichen im Rahmen des jeweiligen Einzelauftrags von avasis erstellten Arbeits- und Leistungsergebnissen ein einfaches und nicht übertragbares Nutzungsrecht. Das Nutzungsrecht ist – sofern nichts anderes vereinbart ist - unbeschränkt, wenn es sich um eine Kauf- oder Werkleistung handelt; bei der Zurverfügungstellung von Software auf Zeit (SaaS) ist die Nutzungsrechteeinräumung auf die Dauer der Vertragslaufzeit beschränkt.

5.3.    Jede Form der öffentlichen Zugänglichmachung, der Übertragung an Dritte oder der sonstigen Form der Verwertung der unter Ziffer 5.1 aufgeführten urheberrechtlich geschützten Werke der avasis sowie der hieran bestehenden Nutzungsrechte ist ausdrücklich untersagt und bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung mindestens in Textform (§ 126b BGB) durch avasis.

6.    Supportleistungen

6.1.    Sofern zwischen dem Kunden und avasis die Erbringung von Supportleistungen vereinbart ist, ist der Kunde angehalten, vor einer Supportanfrage grundsätzlich erst die entsprechende Dokumentation zu konsultieren.

6.2.    Support-Dienstleistungen werden erst mit Aufnahme des produktiven Betriebes erteilt; für die Bereitstellung von Testumgebungen erfolgt kein Support.

6.3.    Der Kunde hat die Möglichkeit über das avasis-eigene Ticketsystem eine Fehlermeldung, Anfrage oder eine Aufforderung zur Verbesserung zu platzieren. Zusätzlich bietet avasis Hotline- / Telefonsupport in deutscher und englischer Sprache, während der Bürozeiten zwischen 08:00 und 11:45 Uhr und zwischen 13:30 und 17:00 Uhr an.

7.    Verkauf, Vermietung von Software

7.1.    Software wird in der Regel dadurch bereitgestellt, dass der Kunde einen Zugang zu der SaaS-Anwendung erhält oder durch Bereitstellung eines Downloadlinks, unter dem der Kunde die Software herunterladen kann.

7.2.    Für die ordnungsgemäße Installation, Inbetriebnahme und den Unterhalt der von avasis gelieferten Software ist der Kunde verantwortlich, sofern nichts anderes vereinbart ist oder sich aus der Natur des Rechtsverhältnisses ergibt. Sofern Software Dritter überlassen wird, gelten die Lizenzbedingungen des Dritten

8.    Eigentumsvorbehalt

8.1.    Etwaig gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertragsverhältnis im Eigentum der avasis.

8.2.    Kommt der Kunde mit der Bezahlung des Kaufpreises in Verzug, ist avasis zur Rücknahme der gelieferten Ware nach vorheriger Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe der Ware verpflichtet.

9.    Untersuchungs- und Rügepflicht

9.1.    Den Kunden trifft in Bezug auf gelieferte Ware eine Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB.

9.2.    Jede Rüge- und Mangelanzeige hat mindestens in Textform (§ 126b BGB, z.B. per E-Mail) und unter detaillierter Beschreibung des Mangels zu erfolgen.

10.  Abnahme

10.1.  Die Leistung von avasis gilt als abgenommen, wenn der Kunde in einem Zeitraum von 14 Tagen nach Leistungserbringung die Abnahme nicht mindestens in Textform (§ 126b BGB) unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.

10.2.  Bei Installationsleistungen hat der Kunde die installierte Software unverzüglich zu testen.

10.3.  avasis ist berechtigt, solche Teile eines Werkes vor Fertigstellung des Gesamtwerkes mit der Wirkung des § 640 BGB abnehmen zu lassen, die sich bei natürlicher Betrachtungsweise abtrennen lassen.

11.  Gewährleistung

11.1.  avasis macht insbesondere aufgrund der Komplexität und vielfältigen Anwendungsmöglichkeiten von Softwareprodukten keine Kompatibilitätszusagen. Der Kunde hat vor dem Erwerb von Softwareprodukten in eigener Verantwortung die Kompatibilität zu prüfen.

11.2.  Treten an der von avasis erbrachten IT-Dienstleistungen Mängel auf, hat der Kunde diese unverzüglich, jedoch spätestens 2 Wochen nach Kenntnis des Kunden von dem Mangel, mindestens in Textform (§ 126b BGB) und mit konkreter Beschreibung der Mängel gegenüber avasis anzuzeigen.

11.3.  avasis ist verpflichtet, ordnungsgemäß angezeigte Mängel in angemessener Zeit zu beheben.

11.4.  Der Kunde ist verpflichtet, avasis soweit erforderlich bei der Mangelbeseitigung zu unterstützen. Insbesondere sind avasis alle Daten und Informationen zu übermitteln, die für die Mangelbeseitigung erforderlich sind. Des Weiteren ist avasis erforderlichenfalls Zugang/Zugriff auf die IT-Umgebung und die betroffenen Programme oder Programmteile zu gewähren.

11.5.  Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen, sobald der Kunde die von avasis erbrachten Arbeitsleistungen verändert oder in diese eingreift, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Veränderung oder der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist.

11.6.  Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Abnahme, es sei denn, avasis hat den Mangel arglistig verschwiegen. Für Teilleistungen beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme der jeweiligen Teilleistung.

11.7.  Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche gegenüber der avasis abzutreten oder Rechte und/oder Pflichten aus mit avasis geschlossenen Verträgen ohne Zustimmung von avasis ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Dies gilt namentlich auch für Gewährleistungsansprüche. § 354a HGB bleibt unberührt.

12.  Vergütung und Zahlungsbedingungen (Beratungs- und IT-Dienstleistungen)

12.1.  Dienstleistungen werden dem Kunden nach Aufwand monatlich zu den in dem jeweiligen Einzelauftrag/Auftragsbestätigung vereinbarten Stunden- bzw. Tagesssätzen in Rechnung gestellt. Sofern im Einzelauftrag nicht schriftlich abweichend geregelt, verstehen sich die Preise exkl. aller geltenden Steuern und Abgaben sowie exkl. Reisekosten und Spesen.

12.2.  Reisekosten und Spesen sind nicht in den vereinbarten Stundensätzen enthalten. Es gelten die folgenden Tarife:

  • Reisezeit: EUR 120.00/Std (zzgl. USt.)
  • Fahrspesen PKW: EUR 0.45/Km (zzgl. USt.)
  • Fahrspesen Bahn: Ticket-Preis für 1. Klasse
  • Flugspesen: Ticket-Preis Economy (Europa), Ticket-Preis Business (interkontinental)

Alle übrigen Spesen (Restaurant, Hotel, Taxi, etc.) werden nach Belegen abgerechnet.

12.3.  Für ausdrücklich angeordnete Arbeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeit (Mo. bis Fr. von 08:00 bis 17:00 Uhr) kann avasis einen Zuschlag von 50% erheben, an Sonn- und Feiertagen von 100%.

12.4.  Vergütungen und Auslagen werden 20 Tage nach Rechnungstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei Nichteinhaltung dieser Zahlungsfrist kommt der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug.

12.5.  Im Falle eines Verzuges schuldet der Kunde Verzugszinsen in Höhe des jeweils gültigen gesetzlichen Verzugszinssatzes.

13.  Vergütung und Zahlungsbedingungen (Verkauf Softwareprodukte)

13.1.  Sämtliche durch avasis publizierten Preise sind freibleibende Listenpreise. Sie verstehen sich in Euro, exklusive Umsatzsteuer, unverpackt und unfrei ab Lager von avasis. Transport und Verpackungskosten werden gesondert berechnet.

13.2.  Software-Lizenzen werden bei Lieferung fakturiert. Preisänderungen von Drittanbietern sind vorbehalten.

13.3.  Vergütungen werden 20 Tage nach Rechnungsstellung und ohne jeden Abzug fällig. Bei Nichteinhaltung dieser Zahlungsfrist kommt der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug.

13.4.  Im Falle eines Verzuges schuldet der Kunde Verzugszinsen in Höhe des jeweils gültigen gesetzlichen Verzugszinssatzes.

13.5.  avasis behält sich vor, Lieferungen und Leistungen nur nach Vorauszahlung durch den Kunden zu erbringen. avasis behält sich ferner vor, Kunden ohne vorherige Ankündigung nur mittels Kreditkartenzahlung oder per Nachnahme zu beliefern oder eine Liefersperre zu verhängen.

14.  Aufrechnungs- und Abtretungsverbot

14.1.  Zur Abtretung von Ansprüchen aus diesem Vertrag an Dritte ist der Kunde nicht berechtigt. § 354a HGB bleibt unberührt.

14.2.  Des Weiteren ist der Kunde nicht berechtigt, mit etwaigen Ansprüchen aus anderen Verträgen oder Rechtsverhältnissen mit der avasis aufzurechnen, es sei denn, diese anderweitigen Ansprüche sind von avasis dem Grunde und der Höhe nach schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.

15.  Haftung

15.1.  Die Haftung der avasis einschließlich ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ist auf vorsätzlich und grob fahrlässig verursachte Schäden sowie auf den Ersatz unmittelbarer Schäden begrenzt. Eine Haftung der avasis für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn und sonstige Folgeschäden, ist ausgeschlossen.

15.2.  Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). Im Falle einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, ist die Haftung der avasis jedoch auf Schäden beschränkt, welche bei Abschluss des Vertrages typischerweise vorhersehbar waren, maximal jedoch auf den durch die Haftpflichtversicherung der avasis abgesicherten Betrag (1.000.000,00).

15.3.  Für Schäden, deren Eintritt der Kunde durch ihm zumutbare Maßnahmen – insbesondere Programm-/Datensicherung und ausreichende Produktschulung sowie Kompatibilitätsabklärungen vor dem Kauf – hätte verhindern können, ist eine Haftung der avasis grundsätzlich ausgeschlossen. Insbesondere besteht keinerlei Haftung für etwaige Datenverluste in Testumgebungen. Auch besteht keinerlei Haftung dafür, dass die Daten, die in Testumgebungen verarbeitet werden, richtig sind und für Schäden, die darauf beruhen, dass auf Daten aus Testumgebungen betriebswirtschaftliche Entscheidungen gestützt werden.

15.4.  Keine der Parteien haftet für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag, soweit diese Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung auf Umstände zurückzuführen ist, die sich ihrer zumutbaren Kontrolle entziehen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf höhere Gewalt, Handlungen eines Staatsfeindes, Pandemien, Brände, Überschwemmungen, Kriege, zivile Unruhen, Sabotage, Unfälle, Aufstände, Terrorismus, Blockaden, Embargos, Stürme, Explosionen, Streik, Aussperrungen, Handlungen von Regierungsorganen, Versagen oder Verzögerung von Dritten oder Regierungsorganen, von denen Genehmigungen, Ermächtigungen, Lizenzen, Konzessionen oder Erlaubnisse eingeholt werden müssen (hier zusammenfassend als "Höhere Gewalt" bezeichnet). Jede Partei unternimmt angemessene Anstrengungen, um die Dauer und die Folgen von Leistungsausfällen oder -verzögerungen aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt zu minimieren. In diesem Fall ruhen die Verpflichtungen, bis die höhere Gewalt und deren Folgen beseitigt sind. Im Falle höherer Gewalt ist avasis nicht verpflichtet, Techniker zu Zeiten oder an Orten arbeiten zu lassen, an denen ihre Sicherheit oder Gesundheit gefährdet sein könnte. Im Falle Höherer Gewalt hat avasis die Wahl, vom Vertrag zurückzutreten, sofern sie den Kunden über die Behinderung informiert hat und keine Garantie im Sinne von § 276 Abs. 1 BGB übernommen hat.

16.  Vertraulichkeit und Datenschutz

16.1.  avasis versichert, bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

16.2.  Alle personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), welche avasis im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung eines Vertrages erhält, werden streng vertraulich behandelt und nur für vertraglich vereinbarte und für die Durchführung des Vertrages erforderliche Zwecke genutzt.

16.3.  Kundendaten, die aufgrund eines Supportauftrages, einer Datenkorrektur oder einer Mandantenanpassung für avasis zugänglich werden, werden vertraulich behandelt und nur den mit dem Auftrag betrauten Mitarbeitern zugänglich gemacht.

16.4.  avasis wird alle Mitarbeitenden, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages mit Kundendaten in Berührung kommen, auf das Datengeheimnis verpflichten.

16.5.  Zugestellte Datenträger werden nach der Leistungserbringung an den Kunden retourniert oder durch avasis umgehend vernichtet.

16.6.  Auf Wunsch bietet avasis einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO an.

17.  Gerichtsstand und anwendbares Recht

17.1.  Alle Regelungen dieses Vertragsverhältnisses sowie alle im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis stehenden Regelungen unterliegen dem deutschen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

17.2.  Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, Mannheim i. Br., Deutschland.

18.  Schlussbestimmungen

18.1.  Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrages einschließlich der Vertragsunterlagen, welche Bestandteil des Vertrages sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Schriftformklausel.

18.2.  Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder der Vereinbarung im Ganzen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder der undurchführbaren Bestimmung soll eine wirksame und durchführbare Bestimmung treten, die dem Sinn und Zweck der weggefallenen Bestimmung im Kontext mit den übrigen Bestimmungen des Vertrages weitestgehend entspricht. Entsprechendes gilt für eventuelle Regelungslücken im Vertrag.

 

Diese AGB gelten ab 28.04.2023.